AGB

vom 27.08.2022

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich und Geltung

1.1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für werkvertragliche, auftrags- sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen (einschliesslich der Softwarelizenzierung) zwischen den Kundinnen und Kunden (im Folgenden „Kunden“ genannt) und der Digital Kultur GmbH (im Folgenden Digital Kultur genannt), für Grafik-, Web- sowie Marketing und Informatikdienstleistungen. Die im Folgenden genannte Hard- und Software beziehen sich auf Informatik Hard- und Software sowie auch Webapplikationen und Bestandteilen davon (Plugins, Skripte, etc.)

1.1.2

Ein Vertragsverhältnis kommt mit dem Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande. Offerten der Digital Kultur stellen Richtofferten dar und sind, ohne anderslautende schriftliche Zusage, unverbindlich.

1.1.3

Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der Digital Kultur. Abweichungen von diesen AGB und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.

1.1.4

Durch Auftragserteilung oder Annahme des Angebots werden diese AGB vom Auftraggeber anerkannt. Abweichenden Bestimmungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden und Änderungen sowie die Verwendung entgegenstehender Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Digital Kultur.

1.2 Preise und Zahlungsbedingungen

1.2.1

Offerten sind, solange nichts anders vereinbart, unentgeltlich. Die Digital Kultur behält sich vor, bei umfangreichen Offertstellungen den Aufwand bei nicht Abschluss in Rechnung zu stellen.

1.2.2

Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der Digital Kultur verstehen sich in Schweizer Währung.

1.2.3

Die Digital Kultur erbringt die Leistungen nach Aufwand oder zu Festpreisen. Enthält das Angebot bei Abrechnung nach Aufwand eine obere Begrenzung der Vergütung (“Kostendach”), so ist die Digital Kultur nur zur Erbringung von Leistungen in entsprechendem Umfang verpflichtet.

1.2.4

Bei Abrechnung nach Aufwand liefert die Digital Kultur in ihrer Rechnung eine detaillierte Aufstellung der geleisteten Arbeiten.

1.2.5

Es gelten die Preise auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Grundlagen für die im Vertrag spezifizierten Dienstleistungen. Vom Kunden bezogene Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen von der Digital Kultur in Rechnung gestellt.

1.2.6

Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzug innert 15 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Änderungen der Zahlungsbedingungen sind schriftlich festzuhalten.

1.2.7

Dienstleistungen zu Festpreisen, der Kaufpreis von Hardware und einmaligen Lizenzgebühren sind ohne Abzug wie folgt zu begleichen:

a) 50% der jeweiligen Vertragssumme, im Sinne einer Vorauszahlung, ohne weiteren Nachweis innert fünfzehn Tagen nach Vertragsabschluss

b) Weitere 50% innert fünfzehn Tagen nach Lieferdatum oder spätestens nach zwei Monaten, je nach dem, was zuerst eintrifft.

c) Bei Workshops, Beratungs- und Grafikleistungen erfolgt die Rechnungserstellung jeweils nach Leistungserbringung und ist innert fünfzehn Arbeitstagen zu begleichen.

d) Bei Serviceleistungen und Lizenzen erfolgt die Rechnungserstellung monatlich jeweils Ende des Monats oder quartalsweise oder jährlich zu Beginn einer jeder Leistungsperiode und ist innert fünfzehn Arbeitstagen zu begleichen. Die wiederkehrenden Leistungen können nach einem Mindestlaufzeit von 6 Monaten, jeweils im Vormonat schriftlich gekündigt werden.

1.2.8

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von der Digital Kultur und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

2. Umfang und Ausführung der Leistungen

2.1 Produkte und Leistungen

2.1.1

Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistungen werden in den Einzelverträgen und/oder Offerten geregelt.

2.1.2

Bei unveränderter Leistung und gleichen Mengengerüsten entsprechen die Gesamtkosten den in den Einzelverträgen und/oder Offerten festgelegten Leistungen. Leistungsänderungen haben ohne anderslautende Vereinbarung eine Anpassung der Kosten zur Folge.

2.1.3

Das Angebot von der Digital Kultur kann auch Produkte Dritter enthalten (z.B. Hardware oder Standardsoftware). Der Auftraggeber ermächtigt hiermit die Digital Kultur, solche Drittprodukte bei den Dritten im Namen des Kunden zu beschaffen. In solchen Fällen kommt der etwaige Vertrag direkt zwischen dem Kunden und dem Dritten zu Stande. Alternativ kann die Digital Kultur Leistungen Dritter auch in eigenem Namen beschaffen und diese (in der Regel gemäss vorgängiger Offerte) mit den zusätzlichen Aufwandskosten an den Auftraggeber weiterveräussern. Die Digital Kultur ist in beiden Fällen lediglich verpflichtet, diese Drittprodukte zu installieren. Support und Wartungsarbeiten an Software und Hardware von Dritten bedarf separaten Vereinbarungen.

2.1.4

Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen von der Digital Kultur, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen direkt gegen den Kunden durchzusetzen. Dieser Absatz gilt über die Beendigung der Verträge hinaus.

2.1.5

Die Digital Kultur ist berechtigt, zur Erfüllung der Dienstleistung Dritte beizuziehen oder die Erfüllung Dritten zu übertragen. Die Digital Kultur benennt diese Dritten, wenn möglich, im Voraus. Bei der Zuteilung der Mitarbeit wird die Digital Kultur besondere Wünsche des Kunden, soweit möglich, berücksichtigen.

2.1.6

Sofern sich die Digital Kultur gegenüber dem Kunden ausdrücklich dazu verpflichtet hat, als Generalunternehmen aufzutreten, haftet die Digital Kultur für seine Unterauftragnehmer, wie für sich selbst. Ansonsten haftet die Digital Kultur nur für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der beigezogenen Dritten. Wenn der Kunde den Bezug eines bestimmten Unterauftragnehmers verlangt, hat der Kunde das Risiko einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den betreffenden Unterauftragnehmer allein zu tragen.

2.1.7

Für Waren, welche die Digital Kultur im Auftrag für einen Kunden bestellt, gilt eine Abnahme- und Zahlungspflicht.

2.2 Abwicklung und Zusammenarbeit

2.2.1

Die Digital Kultur informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.

2.2.2

Der Auftraggeber gewährt der Digital Kultur den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung. Weiter sind Zugänge und Informationen freizugeben, welche die Digital Kultur für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt.

2.2.3

Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die Digital Kultur unentgeltlich erbracht werden. Dafür übergibt der Kunde der Digital Kultur unter anderem rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben aus seinem Bereich.

2.2.4

Der Kunde stellt die seinerseits notwendigen Ressourcen und Mittel zur Verfügung. Dies beinhaltet insbesondere die genaue Bezeichnung der Kontaktperson resp. Projektmitglieder. Die Digital Kultur übernimmt die Instruktion des Personals des Kunden im Vereinbarten Umfang.

2.2.5

Kommt der Kunde diesen pflichten nicht oder nicht gehörig nach, so sind die daraus entstehenden Folgen (bspw. Verzögerungen, Mehraufwendungen usw.) vom Kunden zu Tragen. Der Kunde hat die Digital Kultur den Mehraufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen zu vergüten, es sei denn, dass die Verletzung seiner Pflichten allein durch die Digital Kultur zu verantworten ist. Trägt die Digital Kultur eine Mitverantwortung, wird der Mehraufwand anteilsmässig von beiden Parteien getragen.

2.3 Leistungsänderungen

2.3.1

Die Parteien können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Personen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Parteien zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieser Änderungsantrag umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistungen, insbesondere bezüglich der Kosten und Termine.

2.4 Dokumentation

2.4.1

Dokumentationen, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags respektive die für den Betrieb notwendig sind, werden individuell zusammengestellt.

2.4.2

Gegen gesonderte Vergütung und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung können dem Kunden weitere Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden.

2.5 Übertrag von Nutzen und Gefahr

2.5.1

Grundsätzlich erfolgen Nutzen und Gefahrenübergang mit Entgegennahme der Leistung oder der Lieferung durch den Kunden am Erfüllungsort (=Ort der Leistungserbringung).

2.6 Lieferung von Leistungen und Produkten

2.6.1

Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile sowie Hardware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler der Digital Kultur unverzüglich zu melden.

2.6.2

Die Angaben bestimmter Termine und Lieferfristen durch die Digital Kultur sind nur informativ und hängen von der Belieferung von der Digital Kultur durch Zulieferanten und Hersteller ab. Bei verspäteter Leistung steht dem Käufer kein Recht auf Schadenersatz, Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

2.6.3

Lieferungen sowie der Versand von Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

2.6.4

Wird ein Produkt oder eine Software nicht mehr hergestellt oder kann es vom Hersteller nicht mehr geliefert werden, fällt der diesbezüglich zwischen der Digital Kultur und dem Kunden abgeschlossene Vertrag ohne weiteres und ohne Schadenersatzpflicht dahin. Dem Kunden können Alternativprodukte angeboten werden, Preisänderungen sind vorbehalten.

2.7 Gewährleistung

2.7.1

Die Digital Kultur gewährleistet, dass die geleiferten Produkte und vertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften und zugesicherten Spezifikationen aufweisen.

2.2.2

Die Sach- und Rechtsmengel an den gelieferten Produkten gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller. Die Digital Kultur Tritt alle gegenüber den Herstellern bestehenden Gewährleistungs-ansprüchen an den Kunden ab.

2.7.3

Dem Kunden ist bekannt, dass Software unter Berücksichtigung der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und im Hinblick auf ihre Komplexität und der Abhängigkeiten unter Umständen nicht fehlerfrei ausgeliefert oder installiert werden kann.

2.7.4

Die Digital Kultur kann im Übrigen keine Garantie dafür übernehmen, dass Hardware/Software dauernd, ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen eingesetzt werden kann, noch dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausschliesst.

2.7.5

Die Gewährleistung bei Störungen als Folge des Einsatzes von Software und Hardware die nicht von der Digital Kultur geliefert und installiert wurde wird ausgeschlossen.

2.7.6

Geringfügige Funktionsbeeinträchtigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen, die ganz oder teilweise auf Hardwaremängel, Material- und Herstellungsfehler, Umgebungs-bedingungen, Fehlbedienung oder Ähnliches zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.

2.8 Haftung

2.8.1

Die Digital Kultur haftet für dem Kunden im Rahmen der Erfüllung der Einzelverträge absichtlich oder grob fahrlässig zugefügten Schaden sowie aufgrund des Produktehaftungsgesetzes.

2.8.1

Jede weitere Haftung von der Digital Kultur bspw. für Betriebsunterbrüche, Störungsbehebung, Wartung, Einführung neuer Technologien, jedwede Schäden, Verluste, Forderungen oder Kosten und dergleichen, Aufwendungen des Kunden, Schäden aus Betriebsunterbrüchen, indirekte oder begleitende Schäden und Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen und Ansprüche dritter ist ausgeschlossen.

2.8.3

Die Digital Kultur wird die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachbetriebes ausführen. Mit der Freigabe der Leistungen z.B. Entwürfe, Konzepte, Codierungen, Layouts, Illustrationen, Texte, Reinausführungen oder Werkzeichnungen geht die Haftung auf den Kunden über. Hat der Kunde die Leistung freigegeben, geht die Digital Kultur davon aus, dass er sich über die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Leistung vergewissert hat.

2.9 Vertragsdauer und Kündigung

2.9.1

Ohne anderslautende Vereinbarung werden sämtliche Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2.9.2

Verträge über Rechenzentrums-. Service- und Wartungsverträge werden für eine feste Mindestdauer gemäss Einzelvertrag abgeschlossen. Sie können während dieser Dauer von beiden Parteien nicht gekündigt werden, vorbehalten bleibt die vorzeitige Vertragsauflösung gemäss Ziffer 2.9.4.

2.9.3

Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

2.9.4

Die Parteien können die Verträge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig und fristlos kündigen. Wichtige Gründe liegen vor:


a) bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, Löschung der Gesellschaft oder ähnliche Verfahren;


b) bei schwerwiegender Vertragsverletzung einer Partei, welche die Fortführung der Vertragsbeziehung für die andere Partei unzumutbar macht.

3. Betrieb, Wartung und Pflege

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1

Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Vertrag über Leistungen zur Wiederinbetriebnahme oder ein Supportabonnement für die Erbringung diverser Supportdienstleistungen durch die Digital Kultur zu erwerben. Der genaue Umfang wird in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart.

3.1.2

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten nach Übergabe der Hard- und/oder Software an den Kunden die vom Hersteller aufgeführten oder vom Kunden beim Hersteller erworbenen Service und Supportleistungen.

3.1.3

Die Wartungsverpflichtung von der Digital Kultur beginnt für jede gemäss Einzelvertrag zu wartender Komponente am ersten Werktag nach der Auslieferung der betreffenden Komponente an den Kunden respektive, sofern der Vertrag nach dieser Auslieferung abgeschlossen wurde, ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags.

3.1.4

Die Wartungsverpflichtung von der Digital Kultur erstreckt sich nicht auf Hard- und Software, an welcher der Kunde selbst oder vom Kunden beauftragte Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Veränderungen oder Manipulationen vorgenommen haben.

3.1.5

Weist die Digital Kultur nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so sind die erbrachten Leistungen durch den Kunden separat zu vergüten.

3.1.6

Für die Erbringung der Wartungs- und Pflegeleistung ist der Kunde verpflichtet, die dafür nötigen Wartungsfenster freizugeben und wenn nötig Serviceunterbrüche zu akzeptieren.

4. Digitale Medien und Inhalte

Werden zum Erfüllen von Dienstleistungen visuelle Kommunikationsmittel benötigt, werden diese durch die Digital Kultur oder Partnerfirmen erstellt. Nachfolgend die gesonderten Bestimmungen für digitale Medien und Inhalte wie Konzepte, Seminare, Workshops, Skizzen, Entwürfe, Vorlagen, Bilder, Texte, Programme usw. (nachfolgend Kommunikationsmittel genannt).

4.1 Bilder und Daten

4.1.1

Der Kunde versichert der Digital Kultur, dass sämtliche Kommunikationsmittel, die im geistigen Eigentum Dritter stehen und zur Weiterverarbeitung, Ergänzung, Veränderung usw. an die Digital Kultur übergeben werden, frei von dinglichen Ansprüchen Dritter sind und/oder dem Kunden eine dementsprechende Legitimation zur Verwendung derselben vorliegt.

4.1.2

Das Urheberrecht an allen durch die Digital Kultur erstellten digitalen Medien verbleibt bei derselben. Die Digital Kultur kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) vom 9. Oktober 1992 nach Bedarf verfügen. Der Kunde akzeptiert die Urheberschaft durch Die Digital Kultur und unterlässt in jedem Falle die Widerhandlung gegen Art. 9, 10 und 11 URG.

4.1.3

Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Leistungsumfang. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistung der Agentur nur selbst, nur innerhalb der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Nachträgliche Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig

4.2 Kennzeichnung

4.2.1

Die Digital Kultur ist berechtigt, auf allen Endprodukten, Systeme, Handouts, Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf die Digital Kultur GmbH hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

4.2.2

Alle erbrachten Leistungen dürfen zu Referenzzwecken genutzt werden, es sei denn der Kunde hat dies ausdrücklich schriftlich untersagt.

4.2.3

Für den Fall einer widerrechtlichen Nutzung der im geistigen Eigentum von Die Digital Kultur stehenden Kommunikationsmittel sowie sämtlichen Präsentationsvorschlägen von Die Digital Kultur, schuldet der Kunde Die Digital Kultur eine Konventionalstrafe in der Höhe des in der Offerte angebotenen Auftragsvolumens resp. bereits bezahlten Auftrages.

4.3 Freigabe und Zugang

4.3.1

Alle Leistungen und Teilleistungen der Digital Kultur sind vom Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe nach Mitteilung gelten sie Ablauf von fünf Werktagen als vom Kunden genehmigt.

4.3.2

Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Konzepten, Lastenhefte, oder Werbemassnahmen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit in Wort und Bild. Werden die durchgeführten Leistungen und Massnahmen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an die Agentur herangetragen, so erfolgt die Freigabe durch den Kunden auf Grundlage der Besprechungsprotokolle der Agentur.

4.3.3

Nach Übergabe der Rohdaten zur freien Verfügung oder Übergabe der Zugangsdaten oder Schlüssel endet die Verantwortlichkeit und Haftung der Agentur.

4.4 Kompatibilität

4.4.1

Testings werden jeweils in den aktuellen Browsern der folgenden Hersteller durchgeführt: Mozilla Firefox, Apple Safari, Google Chrome, Microsoft Edge. Auf folgenden Betriebssystemen: Microsoft Windows, Apple iOs, Google Android. Für die korrekte Darstellung in zukünftigen Browser Versionen kann keine Gewähr übernommen werden.

4.4.2

Dem Kunden ist bewusst, dass aufgrund der Komplexität und Vielfältigkeit eine gleichbleibende Darstellung der Software oder Webapplikation auf allen Endgeräten, allen Auflösungen sowie deren Konfigurationen und allen Programmen nicht möglich ist. Weiteres siehe Ziffer 2.7. ff.

5. Datenschutz

5.1 Zweckbindung, Datennutzung und Datenbearbeitung

5.1.1

Die Digital Kultur erfasst bei Auftragserteilung die Kundendaten. Dies erfolgt entweder im Rahmen einer Vertragsanbahnung im direkten Kontakt zwischen dem Kunden und der Digital Kultur oder online über die entsprechenden Webformulare.

5.1.2

Neben den persönlichen Daten werden zusätzlich, je nach Dienstleistung, verschiedene Daten über die technische Infrastruktur des Kunden erfasst. so bspw. Seriennummern von Hardware. Lizenzierungen von Software. Netzwerkumgebung, Zugangsdaten, Installationsroutinen, IP-Adressen etc. Diese Datenerfassung erfolgt ausschliesslich zum Zweck der umfassenden Kundenbetreuung und Sicherstellung des Betriebs und Kundensupportes.

5.1.3

Erhaltene Daten und Informationen werden von der Digital Kultur vertraulich behandelt und ausschliesslich zum vertraglich festgelegten Zweck verwendet.

5.1.4

Die Digital Kultur ist jedoch berechtigt, die Daten auch zu Informationszwecken über andere Produkte von der Digital Kultur zu verwenden. Ferner benutzt die Digital Kultur die Kundendaten, um Abonnenten des Newsletters, Service Desk oder Kundenportal über aktuelle Besonderheiten, Störungen oder Änderungen der Services zu informieren.

5.1.5

Details zum Thema Datenschutz auf der Webseite und den Online-Formularen sind unter https://www.digitalkultur.ch/datenschutz zu finden.

5.2 Geheimhaltung

5.2.1

Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche oder behördliche Anordnungen

5.3 Bekanntgabe von Informationen, Unterauftragsverhältnisse

5.3.1

Da die Digital Kultur bei der Vertragserfüllung teilweise mit Dritten zusammenarbeitet (Bestellung von Hardware, Software, Lizenzen, Domains, Erbringung von Installations- und Supportdienstleistungen, Programmierarbeiten etc.), kann es im Rahmen der Vertragserfüllung erforderlich sein, dass gewisse Kundendaten solchen Dritten zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen kann die Digital Kultur Daten über den Kunden an Dritte weitergeben, insoweit dies ausschliesslich für die Erbringung solcher Leistungen oder das Inkasso notwendig ist oder dies damit zusammenhängt.

5.4 Aufbewahrungspflicht

5.1.4

Eine allgemeine Pflicht von der Digital Kultur zur Aufbewahrung der Kundendaten besteht nicht. Es obliegt ausschliesslich dem Kunden, die für ihn relevanten Daten verfügbar zu halten und seine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einzuhalten.

5.1.2

Die Aufbewahrungspflichten von der Digital Kultur beschränken sich je nach Art der Daten ausschliesslich auf die zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

6. Schlussbestimmungen

6.1.1

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind implizit durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.

6.1.2

Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

6.1.3

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Affoltern am Albis. Die Digital Kultur darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Auftraggebers anrufen.